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Häufige Fragen

 
 


Kinder in der Krankenversicherung

Wenn der privat krankenversicherte Elternteil über ein Einkommen von mehr als EUR 3.900,00 (Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2005) monatlich verfügt und regelmäßig ein höheres Einkommen bezieht als das gesetzlich versicherte Elternteil, müssen die Kinder privat versichert werden.

Haben beide Eheleute ein eigenen Verdienst, und das o.g. trifft nicht zu, dann sieht die Situation für die Kinder wie folgt aus: 

Beispiel 1: Der Ehemann verdient mehr. Die Ehefrau ist gesetzlich versichert. Sie verdient monatlich EUR 1.700,-. Ihr Mann gehört einer privaten Krankenversicherung an. Er erzielt monatliche Einkünfte von EUR 4.000,- .Das Gesamteinkommen des Mannes übersteigt sowohl EUR 3.900,00 im Monat als auch das Einkommen seiner Frau. Die Frau hat deshalb für die Kinder keinen Anspruch auf Leistungen aus ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Die Kinder müssen, sollen sie nicht ohne Krankenversicherungsschutz sein, privat versichert werden.

Beispiel 2: Die Ehefrau ist Mitglied der GKV, sie verdient EUR 1.700,- monatlich. Der Mann ist selbständig und privat versichert, sein monatliches Gesamteinkommen beträgt im Schnitt EUR 2.500,- EURO. Das Einkommen ist zwar höher als das seiner Frau, jedoch nicht höher als EUR 3.900,00 monatlich. Die Kinder werden bei der Mutter versichert..

Beispiel 3: Der Ehemann ist freiwilliges GKV- Mitglied. Sein Einkommen beträgt EUR 3.950,-, die Ehefrau ist privat krankenversichert. Sie hat Einkünfte in Höhe von EUR 3.901,- monatlich. Das Gesamteinkommen der Frau übersteigt zwar EUR 3.900,00 im Monat, jedoch nicht das Einkommen ihres Mannes. Die Kinder sind deshalb durch die Krankenkasse des Mannes versichert - obwohl das Familieneinkommen höher ist als das im Beispiel 1.

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Mütter und Kinder in der Krankenversicherung


 

Mütter und Kinder in der Krankenversicherung
Viele Frauen freuen sich darauf, einmal Mutter zu werden. Deswegen sollten sich gerade Frauen mit diesem Wunsch intensiv mit dem Thema Krankenversicherung beschäftigen und das möglichst weit vorausschauend - damit das Kind hinterher nicht in den sprichwörtlichen Brunnen fällt. Hier erhalten Sie einen Überblick über die Rechtslage (Stand 2004):

 

Erwerbstätige Mütter GKV PKV
Mutterschaftsgeld
75.- EUR Entbindungsgeld

 
Keine Zahlung
Erziehungsgeld Nach Gesetz:
300.- EUR bis zu zwei Jahren,
abhängig vom Einkommen
 
Gleiche Regelung

Beitrag

Während des Bezugs von
Erziehungsgeld vom Beitrag freigestellt

Normaler Beitrag
     
Nicht Erwerbstätig GKV   PKV
Mutterschaftsgeld
Während des Mutterschutzes:Täglich max. 12,50 EUR. Der Arbeitgeber trägt die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Nettoeinkommen
 
  Einmalzahlung 200.- EUR
Erziehungsgeld
Nach Gesetz:
300.- EUR bis zu zwei Jahren,abhängig vom Einkommen
  Gleiche Regelung
Erziehungsgeld
Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld vom Beitrag freigestellt
 
  Normaler Beitrag


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Die Pflegepflichtversicherung

 

Im Jahre 1995 hat der Gesetzgeber die Pflegepflichtversicherung für Krankenversicherte (Privat und Gesetzlich) eingeführt.

Die Pflegversicherung sollten Sie bei Ihrer Krankenversicherung abschließen. Im folgenden erhalten Sie einen Überblick zu den Leistungen, die Sie aus dieser Versicherung erwarten können. Nur eines im voraus: Nur selten deckt eine Pflegeversicherung im Falle der Inanspruchnahme alle anfallenden Kosten, sie müssen mit einem Eigenanteil rechnen.

In der Regel ist die Pflegeversicherung für jeden obligatorisch, der krankenversichert ist. 

Als Pflichtversicherter in der GKV sind Sie an die Sozialen (gesetzlichen) Pflegeversicherer gebunden.

Sollten Sie freiwillig GKV-Versichert sein, können Sie wählen, ob sie der Sozialen Pflegeversicherung oder einer Privaten Pflegeversicherung beitreten. Sollten Sie bei getrennten Versicherungsträgern Kranken- und Pflegeversicherung abschließen, müssen Sie nachweisen, dass Sie pflegeversichert sind. Es ist aber sinnvoll, die Kranken- und Pflegeversicherung beim gleichen Unternehmen abzuschließen.

PKV-Versicherte müssen der privaten Pflegeversicherung beitreten oder den Nachweis über eine Pflegeversicherung führen, wenn sie stationäre Leistungen versichert haben (SGB XI, §23, Abs.1). Sollten Sie nur ambulante oder Zahnleistungen versichert haben, fallen Sie nicht unter die Versicherungspflicht. Sie setzt erst mit einer Absicherung des stationären Bereiches ein. Kinder sind über ihre Eltern beitragsfrei bis zum 18. Lebensjahr versichert. Wenn sie nicht erwerbstätig sind, verlängert sich die Frist bis zum 23. Lebensjahr, bei Schul- oder Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr. Ehegatten von gesetzlich Versicherten, die kein eigenes Einkommen haben, sind wie in der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert.

Beiträge
Der Beitrag in der Gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt 1,7% des Einkommens. Allerdings wurde hier eine Obergrenze festgelegt. Diese liegt im Jahre 2002 bei 55,48 EURO.

Die Private Pflegeversicherung erhebt altersabhängige Beiträge, die mit geringen Abweichungen bei den einzelnen Unternehmen identisch sind. Auch hier wurde eine Höchstgrenze festgelegt, diese liegt bei ca. 55,- EUR (geringfügige Unterschiede von wenigen EUR sind möglich).

Leistungsumfang der Pflegeversicherung

Die Leistungen sowohl der gesetzlichen als auch der privaten Pflegeversicherung
entsprechen weitgehend gleich.
 
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Tipps für Studenten

Gesetzlich versichert als Student
Liegt das Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze, sind Sie bis zum 25. Lebensjahr bei Ihren Eltern oder dem Ehepartner beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert. Anschließend müssen Sie sich mit einem eigenen Beitrag in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung anmelden, wobei Sie unter den gesetzlichen Versicherern die freie Wahl haben. Der Beitrag ist einheitlich festgelegt; achten Sie also auf die Leistungen der einzelnen Kassen.

Die momentanen Beiträge (im Jahr 2010) sehen folgendermaßen aus:
 

Krankenversicherung

53,40 EUR

Pflegeversicherung

9,98 EUR
Kinderlose Studenten zahlen 11,26 EUR

 (alle Angaben pro Monat)
 

Nach spätestens 14 Semestern bzw. nach Beendigung des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird, endet die Versicherungspflicht. Danach können Sie sich selbstverständlich freiwillig versichern, allerdings mit einem höheren Beitrag..

Stellen Sie hierzu innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht einen Antrag.

Privat versichert als Student

Zu Beginn Ihres Studiums müssen Sie sich festlegen, ob Sie für die Dauer Ihres Studiums privat oder gesetzlich versichert sein möchten. Ihre Entscheidung gilt für das gesamte Studium.
Ganz ohne Versicherung geht es nicht; schließlich müssen Sie zu jedem Semester einen Versicherungsnachweis erbringen.

Wichtig für Kinder von Beamten !

Wenn ein Elternteil beamtet ist, sollten Sie dennoch vorsichtig sein mit einer privaten Krankenversicherung. Zunächst erhalten Sie zwar 80 % Beihilfe zu Ihrer Krankenversicherung, jedoch nur bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Danach ist der Abschluss eines Vollkostentarifs Pflicht !
 
 

Wie komme ich zurück in die GKV

Sind Sie erst einmal privat versichert, ist eine Rückkehr in die GKV schwierig, aber nicht ausgeschlossen.

Am "leichtesten" wird es Ihnen gemacht, wenn Sie arbeitslos werden. Dann sind Sie automatisch wieder Mitglied der GKV.

Ähnlich verhält es sich, wenn Sie unter die Beitragsbemessungsgrenze "rutschen", d.h. Sie verdienen auf Grund einer Einkommenseinbuße plötzlich weniger, als gesetzlich notwendig, um sich privat versichern zu dürfen. Auch in diesem Fall versichert ihr Arbeitgeber Sie automatisch wieder in einer gesetzlichen Kasse. WICHTIG: Sie können mitbestimmen, in welcher gesetzlichen Kasse Sie versichert werden wollen, schließlich gibt es auch hier Beitragsunterschiede. Ausserdem ist es prinzipiell möglich, sich in diesem Fall von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Diese Befreiung ist dann jedoch unwiderruflich und gilt ein Leben lang. Daher sollte diese Entscheidung gut bedacht werden.

Noch etwas
Um nach der Zurückstufung in die GKV auch bei einem höheren Verdienst freiwillig dort bleiben zu können, müssen Sie mindestens 12 Monate Pflichtmitglied in der GKV sein oder aber in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate dort versichert gewesen sein. Sind Sie älter als 55 Jahre, können Sie dauerhaft nur in die GKV zurückkehren, wenn Sie unmittelbar vorher fünf Jahre GKV-Patient und dort mindestens zweieinhalb Jahre pflichtversichert waren.
 

 

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