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Kinder in der Krankenversicherung
Wenn der privat krankenversicherte
Elternteil über ein Einkommen von
mehr als EUR 3.900,00
(Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
2005) monatlich verfügt und
regelmäßig ein höheres Einkommen
bezieht als das gesetzlich
versicherte Elternteil, müssen die
Kinder privat versichert werden.
Haben beide Eheleute ein eigenen
Verdienst, und das o.g. trifft nicht
zu, dann sieht die Situation für die
Kinder wie folgt aus:
Beispiel 1: Der Ehemann
verdient mehr. Die Ehefrau ist
gesetzlich versichert. Sie verdient
monatlich EUR 1.700,-. Ihr Mann
gehört einer privaten
Krankenversicherung an. Er erzielt
monatliche Einkünfte von EUR 4.000,-
.Das Gesamteinkommen des Mannes
übersteigt sowohl EUR 3.900,00 im
Monat als auch das Einkommen seiner
Frau. Die Frau hat deshalb für die
Kinder keinen Anspruch auf
Leistungen aus ihrer gesetzlichen
Krankenkasse. Die Kinder müssen,
sollen sie nicht ohne
Krankenversicherungsschutz sein,
privat versichert werden.
Beispiel 2:
Die Ehefrau ist Mitglied der
GKV, sie verdient EUR 1.700,-
monatlich. Der Mann ist
selbständig und privat
versichert, sein monatliches
Gesamteinkommen beträgt im
Schnitt EUR 2.500,- EURO. Das
Einkommen ist zwar höher als das
seiner Frau, jedoch nicht höher
als EUR 3.900,00 monatlich. Die
Kinder werden bei der Mutter
versichert..
Beispiel 3: Der Ehemann ist
freiwilliges GKV- Mitglied. Sein
Einkommen beträgt EUR 3.950,-,
die Ehefrau ist privat
krankenversichert. Sie hat
Einkünfte in Höhe von EUR
3.901,- monatlich. Das
Gesamteinkommen der Frau
übersteigt zwar EUR 3.900,00 im
Monat, jedoch nicht das
Einkommen ihres Mannes. Die
Kinder sind deshalb durch die
Krankenkasse des Mannes
versichert - obwohl das
Familieneinkommen höher ist als
das im Beispiel 1.
(nach
oben)
Mütter und Kinder in der
Krankenversicherung
Mütter und Kinder in der
Krankenversicherung
Viele Frauen freuen sich darauf,
einmal Mutter zu werden. Deswegen
sollten sich gerade Frauen mit
diesem Wunsch intensiv mit dem Thema
Krankenversicherung beschäftigen und
das möglichst weit vorausschauend -
damit das Kind hinterher nicht in
den sprichwörtlichen Brunnen fällt.
Hier erhalten Sie einen Überblick
über die Rechtslage (Stand 2004):
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Erwerbstätige Mütter |
GKV |
PKV |
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Mutterschaftsgeld |
75.- EUR Entbindungsgeld
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Keine Zahlung |
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Erziehungsgeld |
Nach Gesetz:
300.- EUR bis zu zwei Jahren,
abhängig vom Einkommen
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Gleiche Regelung |
Beitrag |
Während des Bezugs von
Erziehungsgeld vom Beitrag
freigestellt |
Normaler Beitrag |
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Nicht Erwerbstätig |
GKV |
PKV |
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Mutterschaftsgeld |
Während des
Mutterschutzes:Täglich max.
12,50 EUR. Der Arbeitgeber
trägt die Differenz zwischen
Mutterschaftsgeld und
Nettoeinkommen
|
Einmalzahlung 200.- EUR |
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Erziehungsgeld |
Nach Gesetz:
300.- EUR bis zu zwei
Jahren,abhängig vom
Einkommen |
Gleiche Regelung |
|
Erziehungsgeld |
Während des Bezugs von
Mutterschaftsgeld und
Erziehungsgeld vom Beitrag
freigestellt
|
Normaler Beitrag |
(nach
oben)
Die Pflegepflichtversicherung
Im Jahre 1995 hat der Gesetzgeber
die Pflegepflichtversicherung für
Krankenversicherte (Privat und
Gesetzlich) eingeführt.
Die Pflegversicherung sollten Sie
bei Ihrer Krankenversicherung
abschließen. Im folgenden erhalten
Sie einen Überblick zu den
Leistungen, die Sie aus dieser
Versicherung erwarten können. Nur
eines im voraus: Nur selten deckt
eine Pflegeversicherung im Falle der
Inanspruchnahme alle anfallenden
Kosten, sie müssen mit einem
Eigenanteil rechnen.
In der Regel ist die
Pflegeversicherung für jeden
obligatorisch, der krankenversichert
ist.
Als Pflichtversicherter in der GKV
sind Sie an die Sozialen
(gesetzlichen) Pflegeversicherer
gebunden.
Sollten Sie freiwillig
GKV-Versichert sein, können Sie
wählen, ob sie der Sozialen
Pflegeversicherung oder einer
Privaten Pflegeversicherung
beitreten. Sollten Sie bei
getrennten Versicherungsträgern
Kranken- und Pflegeversicherung
abschließen, müssen Sie nachweisen,
dass Sie pflegeversichert sind. Es
ist aber sinnvoll, die Kranken- und
Pflegeversicherung beim gleichen
Unternehmen abzuschließen.
PKV-Versicherte müssen der
privaten Pflegeversicherung
beitreten oder den Nachweis über
eine Pflegeversicherung führen,
wenn sie stationäre Leistungen
versichert haben (SGB XI, §23,
Abs.1). Sollten Sie nur
ambulante oder Zahnleistungen
versichert haben, fallen Sie
nicht unter die
Versicherungspflicht. Sie setzt
erst mit einer Absicherung des
stationären Bereiches ein.
Kinder sind über ihre Eltern
beitragsfrei bis zum 18.
Lebensjahr versichert. Wenn sie
nicht erwerbstätig sind,
verlängert sich die Frist bis
zum 23. Lebensjahr, bei Schul-
oder Berufsausbildung bis zum
25. Lebensjahr. Ehegatten von
gesetzlich Versicherten, die
kein eigenes Einkommen haben,
sind wie in der
Familienversicherung
beitragsfrei mitversichert.
Beiträge
Der Beitrag in der Gesetzlichen
Pflegeversicherung beträgt 1,7%
des Einkommens. Allerdings wurde
hier eine Obergrenze festgelegt.
Diese liegt im Jahre 2002 bei
55,48 EURO.
Die Private Pflegeversicherung
erhebt altersabhängige Beiträge,
die mit geringen Abweichungen
bei den einzelnen Unternehmen
identisch sind. Auch hier wurde
eine Höchstgrenze festgelegt,
diese liegt bei ca. 55,- EUR
(geringfügige Unterschiede von
wenigen EUR sind möglich).
Leistungsumfang der
Pflegeversicherung
Die Leistungen sowohl der
gesetzlichen als auch der
privaten Pflegeversicherung
entsprechen weitgehend gleich.
(nach
oben)
Tipps für Studenten
Gesetzlich versichert als Student
Liegt das Einkommen unter der
Geringfügigkeitsgrenze, sind Sie
bis zum 25. Lebensjahr bei Ihren
Eltern oder dem Ehepartner
beitragsfrei in der
Familienversicherung
mitversichert. Anschließend
müssen Sie sich mit einem
eigenen Beitrag in der
gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung anmelden,
wobei Sie unter den gesetzlichen
Versicherern die freie Wahl
haben. Der Beitrag ist
einheitlich festgelegt; achten
Sie also auf die Leistungen der
einzelnen Kassen.
Die momentanen Beiträge (im Jahr
2010) sehen folgendermaßen aus:
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Krankenversicherung
53,40 EUR |
Pflegeversicherung
9,98 EUR
Kinderlose Studenten zahlen
11,26 EUR |
(alle
Angaben pro Monat)
Nach spätestens 14 Semestern
bzw. nach Beendigung des
Semesters, in dem das 30.
Lebensjahr vollendet wird, endet
die Versicherungspflicht. Danach
können Sie sich
selbstverständlich freiwillig
versichern, allerdings mit einem
höheren Beitrag..
Stellen Sie hierzu innerhalb von 3
Monaten nach dem Ausscheiden aus
der Versicherungspflicht einen
Antrag.
Privat versichert als Student
Zu Beginn Ihres Studiums müssen
Sie sich festlegen, ob Sie für
die Dauer Ihres Studiums privat
oder gesetzlich versichert sein
möchten. Ihre Entscheidung gilt
für das gesamte Studium.
Ganz ohne Versicherung geht es
nicht; schließlich müssen Sie zu
jedem Semester einen
Versicherungsnachweis erbringen.
Wichtig für Kinder von Beamten !
Wenn ein Elternteil beamtet ist,
sollten Sie dennoch vorsichtig
sein mit einer privaten
Krankenversicherung. Zunächst
erhalten Sie zwar 80 % Beihilfe
zu Ihrer Krankenversicherung,
jedoch nur bis zum vollendeten
27. Lebensjahr. Danach ist der
Abschluss eines Vollkostentarifs
Pflicht !
Wie komme ich zurück in die GKV
Sind Sie erst einmal privat
versichert, ist eine Rückkehr in
die GKV schwierig, aber nicht
ausgeschlossen.
Am "leichtesten" wird es Ihnen
gemacht, wenn Sie arbeitslos
werden. Dann sind Sie
automatisch wieder Mitglied der
GKV.
Ähnlich verhält es sich, wenn Sie
unter die
Beitragsbemessungsgrenze
"rutschen", d.h. Sie verdienen
auf Grund einer
Einkommenseinbuße plötzlich
weniger, als gesetzlich
notwendig, um sich privat
versichern zu dürfen. Auch in
diesem Fall versichert ihr
Arbeitgeber Sie automatisch
wieder in einer gesetzlichen
Kasse.
WICHTIG: Sie können
mitbestimmen, in welcher
gesetzlichen Kasse Sie
versichert werden wollen,
schließlich gibt es auch hier
Beitragsunterschiede. Ausserdem
ist es prinzipiell möglich, sich
in diesem Fall von der
Versicherungspflicht befreien zu
lassen. Diese Befreiung ist dann
jedoch unwiderruflich und gilt
ein Leben lang. Daher sollte
diese Entscheidung gut bedacht
werden.
Noch etwas
Um nach der Zurückstufung in die
GKV auch bei einem höheren
Verdienst freiwillig dort
bleiben zu können, müssen Sie
mindestens 12 Monate
Pflichtmitglied in der GKV sein
oder aber in den letzten fünf
Jahren mindestens 24 Monate dort
versichert gewesen sein. Sind
Sie älter als 55 Jahre, können
Sie dauerhaft nur in die GKV
zurückkehren, wenn Sie
unmittelbar vorher fünf Jahre
GKV-Patient und dort mindestens
zweieinhalb Jahre
pflichtversichert waren.
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